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Reichsrat (Österreich) Artikel
Der Reichsrat, war von 1867 bis 1918 das Parlament der österreichischen Reichshälfte (Cisleithanien) der Donaumonarchie. Er bestand aus zwei Kammern. In dem Herrenhaus waren die volljährigen habsburgischen Erzherzöge Mitglieder per Geburt, daneben gehörten ihm die Fürstbischöfe und etwa 250 vom Kaiser auf Lebenszeit ernannte Mitglieder an. Das Abgeordnetenhaus hatte 516 auf sechs Jahre gewählte Mitglieder. Bis 1907 galt Zensuswahlrecht, dann wurde das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht eingeführt. Seit 1907 konnten Mitglieder des Herrenhauses auchins Abgeordnetenhaus gewählt werden.
Die Einberufung, Vertagung und Schließung betraf stets beide Häuser des Parlaments. Gesetze wurden erst wirksam, wenn ihnen beide Häuser zugestimmt hatten. Ausnahmen bildeten das Budgetrecht und die Rekrutierungsgesetze. Der Reichsrat war das einzige Gesetzgebungsorgan Cisleithaniens, denn die Landtage der Kronländer hatten keine Gesetzgebungskompetenzen.
Im Abgeordnetenhaus waren zahlreiche Parteien und Gruppierungen vertreten, weil alle politischen Richtungen bei den einzelnen Volksgruppen jeweils separat als Parteien organisiert waren.
Die Verhandlungen des Reichsrats waren vielfach von den Auseinandersetzungen der Nationalitäten geprägt. Dabei ging es nicht ca. um grundsätzliche Fragen, sondern auch um eine Vielzahl lokaler Konflikte, die ca. zwei Volksgruppen betrafen. Grund dafür war die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Reichsrats. Unter diesen Bedingungen war eine Mehrheit zur Unterstützung der Regierung ca. sehr schwer zu organisieren. Mehrfach wurde der Reichsrat wegen der ausufernden nationalen Konflikte suspendiert.
Sitz des Reichsrats war seit 1883 das Parlamentsgebäude an der Wiener Ringstraße, welches heute der Tagungsort des österreichischen Parlaments ist.
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